Zum Inhalt springen
Pfotenpreis

Hundeführerschein und Sachkundenachweis: Was gilt in Ihrem Bundesland?

Die erfassten Landesgesetze sprechen nicht vom „Hundeführerschein“, sondern von Sachkunde. Sie verlangen sie teils – für alle Halter, nur für große oder gefährliche Hunde, oder sie befreien mit Nachweis von der Leinenpflicht. Was in Ihrem Land gilt, steht unten mit Paragraf.

Sachkunde nach Landesrecht

Wiedergabe der Vorschriften, keine Rechtsberatung und keine Einzelfallauskunft. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde oder Gemeinde.

Baden-Württemberg

  • Die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes setzt unter anderem voraus, dass keine Bedenken gegen Zuverlässigkeit und Sachkunde bestehen und ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. (§ 3 Abs. 2 PolVO gefährliche Hunde)

Bayern

In den erfassten Vorschriften ist keine Sachkunde geregelt.

Berlin

  • Ein nicht gefährlicher Hund ist von der Leinenpflicht befreit, wenn ihn eine Person mit behördlicher Sachkundebescheinigung führt und kein Leinenzwang angeordnet ist; die Bescheinigung ist mitzuführen. (§ 29 Abs. 1, § 6 Abs. 3 HundeG)

Brandenburg

  • Für die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1 HundehV)

Bremen

  • Wer einen Hund hält, muss die erforderliche Sachkunde besitzen: theoretische Prüfung vor Beginn der Haltung, praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres. Nachweis auf Verlangen der Ortspolizeibehörde. (§ 3 Abs. 1 BremHundeG)

Hamburg

  • Wer mit einer Gehorsamsprüfung nachweist, dass er seinen Hund im Alltag unter Kontrolle hat, wird auf Antrag von der Anleinpflicht befreit. (§ 9 Abs. 1 HundeG)
  • Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist unter anderem der Besuch einer anerkannten Hundeschule nachzuweisen. (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e HundeG)

Hessen

  • Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes setzt unter anderem Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, Sachkunde und eine positive Wesensprüfung des Hundes voraus. (§ 3 Abs. 1 HundeVO)

Mecklenburg-Vorpommern

  • Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes setzt Sachkunde und Volljährigkeit voraus; nachgewiesen wird die Sachkunde durch eine Prüfung vor der Kreisordnungsbehörde oder eine gleichwertige Ausbildung. (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 2 HundehVO M-V)

Niedersachsen

  • Wer einen Hund hält, muss die erforderliche Sachkunde besitzen: theoretische Prüfung vor Beginn der Haltung, praktische Prüfung während des ersten Jahres. Nachweis auf Verlangen der Gemeinde. (§ 3 Abs. 1 NHundG)
  • Die Sachkunde besitzt unter anderem auch, wer in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Haltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten hat. (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 NHundG)

Nordrhein-Westfalen

  • Für einen gefährlichen Hund ist die Sachkunde nachzuweisen, durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 LHundG NRW)
  • Auch große Hunde dürfen nur mit Sachkunde gehalten werden; der Nachweis ist hier auch über anerkannte Sachverständige oder von den Tierärztekammern benannte Tierärztinnen und Tierärzte möglich. (§ 11 Abs. 2 und 3 LHundG NRW)

Rheinland-Pfalz

  • Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes setzt unter anderem ein berechtigtes Interesse, Sachkunde, Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und den Nachweis der Haftpflichtversicherung voraus. Die Sachkunde wird durch eine Prüfung bei einer von der Landestierärztekammer benannten Stelle nachgewiesen. (§ 3 Abs. 1 und 2 LHundG)

Saarland

  • Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes setzt unter anderem Volljährigkeit und eine Sachkundebescheinigung voraus; die Sachkunde wird durch einen behördlich anerkannten Lehrgang nachgewiesen und gilt nur für den jeweiligen Hund. (§ 2 Abs. 3 Nr. 1, § 4 HuV SL)

Sachsen

  • Für die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist die erforderliche Sachkunde nachzuweisen, in der Regel durch eine Prüfung. (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefHundG, § 4 Abs. 1 DVOGefHundG)

Sachsen-Anhalt

  • Wer einen im Einzelfall als gefährlich festgestellten Hund halten will, braucht eine Erlaubnis; Voraussetzung ist unter anderem die Sachkunde, nachgewiesen durch eine theoretische und praktische Prüfung. (§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 HundeG LSA)

Schleswig-Holstein

  • Das Gesetz beschreibt, wann die Sachkunde zum Halten eines Hundes vorliegt; erworben werden kann sie insbesondere durch eine theoretische und eine praktische Sachkundeprüfung mit dem eigenen Hund. Die Gemeinde kann für Halter mit Sachkundenachweis Ermäßigungen bei der Hundesteuer vorsehen. (§ 4 Abs. 1 und 4 HundeG)

Thüringen

  • Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes setzt unter anderem Sachkunde, Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und den Nachweis der Haftpflichtversicherung voraus. (§ 4 Abs. 1 ThürTierGefG)

Start-Check für Ihren neuen Hund

Postleitzahl und Alter genügen. Keine Speicherung Ihrer Angaben.

Alter des Hundes

Bitte Postleitzahl oder Bundesland und das Alter angeben. Dann erscheint Ihr Start-Check.

Häufige Fragen

Brauche ich in Niedersachsen einen Hundeführerschein?
Wer einen Hund hält, muss die erforderliche Sachkunde besitzen: theoretische Prüfung vor Beginn der Haltung, praktische Prüfung während des ersten Jahres. Nachweis auf Verlangen der Gemeinde. (§ 3 Abs. 1 NHundG) Die Sachkunde besitzt unter anderem auch, wer in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Haltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten hat. (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 NHundG)
Ist der Hundeführerschein bundesweit einheitlich?
Nein. Ob und wann eine Sachkunde nachzuweisen ist, regelt jedes Land selbst. Die Regeln stehen oben mit Fundstelle.
Wer gibt eine verbindliche Auskunft?
Wiedergabe der Vorschriften, keine Rechtsberatung und keine Einzelfallauskunft. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde oder Gemeinde.

Stand: 01.10.2026 · Quelle: Landesrecht, Fundstellen je Bundesland