TASSO registrieren: Hund und Katze in zwei Schritten
Erst kennzeichnen, dann registrieren: Die Tierarztpraxis setzt den Chip, danach tragen Sie das Tier mit der Transpondernummer bei TASSO oder FINDEFIX ein. Die Registrierung ist dort jeweils kostenlos. Ob das Landesrecht für Hunde eine Kennzeichnung vorschreibt, steht unten.
So geht die Registrierung
- Schritt 1: Tier kennzeichnen lassen. Üblich ist heute ein Transponder (Mikrochip), den die Tierarztpraxis ohne Narkose unter die Haut setzt; er enthält einen 15-stelligen Zahlencode.
- Schritt 2: Tier mit der Transpondernummer in einem Haustierregister eintragen, etwa bei TASSO oder FINDEFIX (Deutscher Tierschutzbund) – dort jeweils kostenlos. Nicht jede Tierarztpraxis registriert das Tier automatisch; am besten nachfragen.
FINDEFIX ist das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes; die Registrierung ist kostenlos.
Quellen: TASSO e.V.: Das TASSO-Prinzip; FINDEFIX – Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes, abgerufen am 04.10.2026. Kosten des Chippens: Hund, Katze.
Kennzeichnung nach Landesrecht (Hunde)
Wiedergabe der Vorschriften, keine Rechtsberatung und keine Einzelfallauskunft. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde oder Gemeinde.
Baden-Württemberg
- Für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes muss der Hund eine unveränderliche Kennzeichnung tragen, über die der Halter ermittelt und der Hund identifiziert werden kann; gefährliche Hunde sind ebenso zu kennzeichnen. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ist in der erfassten Verordnung nicht geregelt. (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 3 PolVO gefährliche Hunde)
Berlin
- Jeder Hund ist ab Vollendung des dritten Lebensmonats mit einem Mikrochip (Transponder nach ISO-Norm) zu kennzeichnen. Bei Beginn der Haltung sind die Daten unverzüglich dem zentralen Register zu übermitteln. (§ 12 Abs. 1, § 4, § 13 Abs. 1 HundeG)
Brandenburg
- Jeder Hund, der älter als acht Wochen ist, ist mit einem Mikrochip-Transponder nach ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen. Die Haltung ist der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, mit Rasse, Wurfdatum, Farbe und Chipnummer. (§ 2 Abs. 1 und 2 HundehV)
Bremen
- Jeder Hund ist spätestens nach Vollendung des dritten Lebensmonats, jedenfalls vor der ersten Weitergabe, mit einem Mikrochip (Transponder nach ISO-Norm 11784 oder 11785) zu kennzeichnen und unverzüglich nach Beginn der Haltung in einem anerkannten Haustierregister unter Angabe der Chipnummer zu registrieren. (§ 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 BremHundeG)
Hamburg
- Jeder Hund ist fälschungssicher mit einem Mikrochip (Transponder nach ISO-Norm) zu kennzeichnen; ausgenommen sind Hunde, die nachweislich den dritten Lebensmonat noch nicht vollendet haben. (§ 11 Abs. 1, § 6 Abs. 1 HundeG)
Hessen
- Gefährliche Hunde sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem elektronisch lesbaren Chip zu kennzeichnen; die Kennzeichnung ist der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen. (§ 12 HundeVO)
Mecklenburg-Vorpommern
- Ein gefährlicher Hund ist auf Kosten des Halters dauerhaft unveränderlich zu kennzeichnen, zum Beispiel mit einem Mikrochip; Kennzeichen sowie Name und Anschrift des Halters sind der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ist in der erfassten Verordnung nicht geregelt. (§ 3 Abs. 5 HundehVO M-V)
Niedersachsen
- Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, ist mit einem Transponder (Mikrochip nach ISO 11784/11785) zu kennzeichnen. Vor Vollendung des siebten Lebensmonats sind Halter- und Hundedaten samt Kennnummer dem zentralen Register zu melden; wer einen älteren Hund übernimmt, meldet innerhalb eines Monats. (§ 4 Satz 1, § 6 Abs. 1 NHundG)
Nordrhein-Westfalen
- Gefährliche Hunde, Hunde nach § 10 Abs. 1 und große Hunde müssen fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 7, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 LHundG NRW)
Rheinland-Pfalz
- Gefährliche Hunde sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem elektronisch lesbaren Chip zu kennzeichnen; die Kennzeichnung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. (§ 4 Abs. 3 LHundG)
Saarland
- Gefährliche Hunde sind dauerhaft zu kennzeichnen; die Kennzeichnung ist der Ortspolizeibehörde durch eine tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. (§ 5 Abs. 4 HuV SL)
Sachsen-Anhalt
- Jeder Hund ist spätestens sechs Monate nach der Geburt von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Transponder (Mikrochip) mit unveränderlicher Kennnummer kennzeichnen zu lassen. (§ 2 Abs. 2 HundeG LSA)
Schleswig-Holstein
- Jeder Hund, der älter als drei Monate ist, ist mit einem Transponder (Mikrochip) mit Kennnummer zu kennzeichnen. (§ 5 HundeG)
Thüringen
- Jeder Hund ist von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Mikrochip (Transponder nach ISO-Standard) zu kennzeichnen; die Kennzeichnung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. (§ 2 Abs. 4 ThürTierGefG)
Für Bayern, Sachsen ist eine Kennzeichnung im erfassten Landesrecht nicht geregelt oder noch nicht erfasst. Für Katzen siehe den Hinweis zu Katzenschutzverordnungen im Start-Check Katze.
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Häufige Fragen
Kostet die Registrierung bei TASSO etwas?
Registriert die Tierarztpraxis den Chip automatisch?
Was kostet das Chippen?
Stand: 04.10.2026 · Quelle: TASSO e.V.: Das TASSO-Prinzip