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Hund aus dem Ausland holen: Was das Recht verlangt

Wer einen Hund aus einem anderen Land nach Deutschland holt, muss die EU-Heimtierverordnung und das Bundesgesetz über gefährliche Hunde beachten. Hier stehen die Anforderungen mit Fundstelle.

Wiedergabe der Vorschriften, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Aus einem anderen EU-Land

  • Der Hund ist mit einem Transponder (Mikrochip) gekennzeichnet, hat eine gültige Tollwutimpfung und einen ordnungsgemäß ausgefüllten Ausweis. (Art. 6 Buchst. a, b und d VO (EU) 576/2013)
  • Die Tollwutimpfung setzt ein Alter von mindestens zwölf Wochen voraus; der Impfschutz gilt frühestens 21 Tage nach Abschluss der Erstimpfung. (Anhang III Nr. 2 Buchst. b und e VO (EU) 576/2013)

Aus einem Land außerhalb der EU

  • Zusätzlich zu Chip und Tollwutimpfung ist ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern nötig; der Ausweis bzw. die Bescheinigung wird mitgeführt. (Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 576/2013)
  • Die Blutprobe für den Antikörpertest wird frühestens 30 Tage nach der Impfung entnommen und – bei Herkunft aus nicht gelisteten Drittländern – mindestens drei Monate vor der Einreise. (Anhang IV Nr. 2 Buchst. a VO (EU) 576/2013)
  • Aus nicht gelisteten Drittländern darf der Hund nur über einen gelisteten Einreiseort für Reisende eingeführt werden. (Art. 10 Abs. 2 VO (EU) 576/2013)

Einfuhrverbot für bestimmte Rassen

  • Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG)
  • Für weitere Rassen, deren Gefährlichkeit das Bundesland vermutet, in dem der Hund gehalten werden soll, gilt das Verbot für dieses Land ebenfalls. (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HundVerbrEinfG)
  • Ausnahmen kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung zulassen. (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 HundVerbrEinfG)

Häufige Fragen

Braucht ein Hund aus einem EU-Land einen Tollwut-Antikörpertest?
Nach Art. 6 VO (EU) 576/2013 nicht: Verlangt werden Chip, gültige Tollwutimpfung, Ausweis und gegebenenfalls Gesundheitsmaßnahmen nach Art. 19. Der Antikörpertest ist in Art. 10 für die Verbringung aus Gebieten und Drittländern geregelt.
Welche Rassen dürfen nicht nach Deutschland eingeführt werden?
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG), dazu Rassen, deren Gefährlichkeit das Zielbundesland vermutet (Satz 2).

Quellen:

Stand: 30.09.2026 · Quelle: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12. Juni 2013