Röntgen beim Pferd: Kosten nach der Gebührenordnung für Tierärzte
Röntgen beim Pferd nach GOT: Untersuchung, Aufnahmen, Zuschlag für ambulantes Röntgen im Stall und gegebenenfalls Sedation.
Was ist die GOT?
GOT steht für die Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte, eine amtliche Verordnung (BGBl. I 2022, 1401). Sie legt für jede tierärztliche Leistung einen Einfachsatz in Euro fest.
Die Praxis rechnet davon das 1- bis 3-fache ab (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GOT), im Notdienst das 2- bis 4-fache (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GOT). Dazu kommen 19 % Umsatzsteuer. Mehr zur Gebührenordnung
Kurz gesagt
GOT-Leistungen bei 1-fachem Satz: 83,84 € netto / 99,77 € brutto, bei 3-fachem Satz: 251,52 € netto / 299,31 € brutto. Ohne Medikamente und Material.
| Variante | 1-facher Satz | 3-facher Satz |
|---|---|---|
| Röntgen | 83,84 € netto 99,77 € brutto | 251,52 € netto 299,31 € brutto |
Selbst berechnen: Röntgen beim Pferd
1. Leistungen laut GOT
| GOT-Nr. | Leistung | Anz. | 1-fach |
|---|---|---|---|
| 4 | UntersuchungAllgemeine Untersuchung mit Beratung, Pferd, Hausequiden, KamelidenEinfachsatz 30,78 € | 1 | 30,78 € |
| 166 | BildgebungErste und zweite Röntgenaufnahme, jeweilsEinfachsatz 26,53 € | 53,06 € | |
| 167 | Bildgebung · je nach FallDritte und jede folgende Röntgenaufnahme, jeweilsEinfachsatz 18,03 € | 18,03 € | |
| 168 | Bildgebung · je nach FallAufschlag für ambulantes Röntgen, Zuschlag je BesuchEinfachsatz 30,78 €Nur beim Röntgen außerhalb der Praxis (z. B. im Stall), je Besuch. | 1 | 30,78 € |
| 295 | Narkose/Sedation · je nach FallSedation per injectionem, Pferd, Hausequiden, KamelidenEinfachsatz 16,50 € | 1 | 16,50 € |
GOT-Leistungen bei 1-fachem Satz:
83,84 € netto/99,77 € brutto
Inkl. 19 % Umsatzsteuer (15,93 €). Spanne 1-fach bis 3-fach (gleiche Auswahl, ohne Notdienstgebühr): 83,84 € bis 251,52 € netto. Grundlage: GOT 2022.
2. Nicht enthalten
Diese Kosten können hinzukommen. Ihre Höhe hängt vom Einzelfall ab; wir nennen deshalb keine Beträge.
- Arzneimittel (Preise nach Arzneimittelpreisverordnung, § 9 GOT)
- Wegegeld bzw. Reiseentschädigung beim Hausbesuch (§ 10 GOT)
3. Erstattung durch eine Versicherung: Was bliebe bei Ihnen?
Viele Tarife erstatten nur bis zu einem bestimmten GOT-Faktor. Für die Rechnung oben (1-facher Satz) rein rechnerisch: 100 % Erstattung, ohne Selbstbeteiligung.
| Tarif erstattet bis | Erstattet | Eigenanteil |
|---|---|---|
| 2-fach | 99,77 € | 0,00 € |
| 3-fach | 99,77 € | 0,00 € |
| 4-fach | 99,77 € | 0,00 € |
Bruttobeträge. Nicht enthaltene Kosten (Arzneimittel, Material u. a.) sind nicht berücksichtigt.
Eigene Tarifbedingungen eingeben
Die Werte stehen in Ihren Versicherungsbedingungen. Pfotenpreis kennt und bewertet keine Tarife.
Für das Ergebnis Erstattungsquote und Faktor-Grenze angeben.
Wichtig: Die tatsächliche Rechnung kann weitere Leistungen enthalten. Der Rechner zeigt ausschließlich GOT-Gebühren für die aufgeführten Positionen. Er sagt nichts darüber, was eine Behandlung im Einzelfall kostet.
Eigene Rechnung nachvollziehen: Faktor je Position zurückrechnen
So ist der Positionskorb zusammengesetzt
Teil B Nr. 4, Röntgen: Nr. 166, 167, Zuschlag für ambulantes Röntgen Nr. 168 – ohne Tierartangabe, gelten daher auch für Pferde; Untersuchung Pferd Teil A; Sedation Pferd Teil C Nr. 1a.
Die Zuordnung der Positionen ist eine redaktionelle Auswahl typischer Leistungen; die Beträge stammen unverändert aus dem Gebührenverzeichnis der GOT. Jede Position ist unter GOT-Nachschlagen mit Einfach- bis Vierfachsatz einsehbar.
Häufige Fragen
Röntgen beim Pferd: Welche Kosten sieht die GOT vor?
Welchen Faktor darf die Tierarztpraxis abrechnen?
Was ändert sich im Notdienst?
Sind Medikamente und Material im Betrag enthalten?
Kommt die Umsatzsteuer hinzu?
Und wenn eine Versicherung zahlt?
Was bei einer einzelnen Rechnung bliebe, zeigt der Lückenblock im Rechner. Über mehrere Jahre mit Prämie rechnet der Versicherungs-Szenario-Rechner. Eine Empfehlung geben wir nicht.
Stand: 29.09.2026 · Quelle: GOT 2022, gesetze-im-internet.de
Quelle: Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) vom 15.08.2022, BGBl. I 2022, 1401; Anlage: BGBl. I 2022, 1404–1435 (Geändert durch Art. 2 V v. 15.3.2023 I Nr. 70), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 28.9.2026. Umsatzsteuer: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 12 Abs. 1. Alle Beträge ohne Gewähr; maßgeblich ist der amtliche Text.
